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Urteil Grundbuchberichtigung
Schlagworte
Grundbuchberichtigung; Enteignung; Aktienanteile
Leitsatz
Ist in der Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 (Liste 1) über die nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 einzuziehenden Vermögenswerte (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I Nr. 8 S. 43 und Nr. 5 S. 34) eine Aktiengesellschaft mit dem in Klammern gesetzten Zusatz "deutsche Anteile enteignet" aufgeführt, so ist nicht die Aktiengesellschaft selbst, sondern es sind nur die deutschen Aktionäre hinsichtlich ihrer Anteile enteignet.
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