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Urteil Gewerbemietvertrag
Schlagworte
Gewerbemietvertrag; Bedingung; Widerrufsvorbehalt; Untervermietung; Sonderkündigungsrecht
Leitsätze
1. Ein Gewerbemietvertrag wird wirksam, wenn er unter der aufschiebenden Bedingung der behördlichen Genehmigung geschlossen wurde und diese mit Widerrufsvorbehalt erteilt wird.
2. Wird mit der Untervermietung eine Änderung des Vertragszwecks beabsichtigt, entfällt das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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