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Urteil Fortgeltung der Altverträge über Erholungsgrundstück


Schlagworte

Fortgeltung der Altverträge über Erholungsgrundstück; Streitwert für Herausgabeklage

Leitsätze

1. Der Streitwert für eine Klage des Verpächters auf Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks bemißt sich nach § 9 ZPO nach der 12 1/2fachen Jahrespacht zuzüglich der vereinbarten Leistungen anderer Art.

2. a) Die Beendigung von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden sind, richtet sich nach Art. 232 § 4 Abs. 1 EGBGB auch dann ausschließlich nach § 314 ZGB, wenn die Verträge schon vor dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 bestanden haben.

b) Die Weitergeltung der §§ 312 ff. ZGB für solche Verträge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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