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Urteil Beweislast
Schlagworte
Beweislast; Wasserschaden; Zeitwert
Leitsätze
1. Stehen infolge Umbauarbeiten die Hauseingangstüren offen und ist der Seitenflügel, in dem sich die Wohnung des Mieters befindet, im übrigen schon verlassen, so ist bei einem in der leerstehenden Woh-nung über der Wohnung des Mieters eintretenden Wasserschaden der Vermieter verpflichtet, sich zu entlasten, daß der Schaden nicht von ihm zu verantworten ist.
2. Für die Bemessung des Zeitwertes der durch das durchlaufende Wasser beschädigten Gegenstände des Mieters ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgebend.
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