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Urteil Berechtigter


Schlagworte

Berechtigter; Unternehmensrückgabe; Quorum; Investitionsvorrangsveräußerung; Teilentscheidung; Unternehmensidentität

Leitsätze

1. Aus § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ergibt sich, daß für die Berechnung des Quorums die staatliche Beteiligung nicht zu berücksichtigen ist; § 17 Abs. 1 Satz 1 URüV hat insoweit nur klarstellenden Charakter.

2. Ein Rückübertragungsanspruch erlischt dann, wenn der Investitions(vorrang)bescheid erst nach der Veräußerung des restitutionsbelasteten Vermögenswertes erlassen wird.

3. Die Veräußerung eines restitutionsbelasteten Vermögenswertes auf der Grundlage eines Investitions(vorrang)bescheides ist bis zum Eintritt der Bestandskraft (§ 3 a Abs. 2 VermG) bzw. der Vollziehbarkeit (§ 10 Satz 2 InVorG) eines Rückübertragungsbescheides zulässig; ein bereits erlassener Rückübertragungsbescheid wird dann nachträglich rechtswidrig.

4. Das Vermögensgesetz ermächtigt die Behörden zum Erlaß von Teilentscheidungen über den Rückübertragungsanspruch.

5. Zur Identität eines Unternehmens (Leitsatz der Redaktion).

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