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Urteil Unbestimmtheit der Umlage „sämtlicher Betriebskosten“ im Gewerberaummietvertrag
Schlagworte
Unbestimmtheit der Umlage „sämtlicher Betriebskosten“ im Gewerberaummietvertrag
Leitsatz
Die in einem Gewerberaummietvertrag wie folgt enthaltene Regelung „Sämtliche Betriebskosten werden von dem Mieter getragen. Hierunter fallen insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung einschließlich Zählermiete und Wartungskosten“ genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot.
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