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Urteil Mietminderungen bei Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch benachbarte Großbaustelle


Schlagworte

Mietminderungen bei Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch benachbarte Großbaustelle

Leitsätze

1. Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglich vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt (Abgrenzung zum Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18).

(Amtlicher Leitsatz)

2. Der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH ist zu folgen, wonach die einseitige Erwartung des Mieters, das Mietobjekt werde auch in Zukunft von Baulärm frei sein, nicht ausreicht, um eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen.

3. Der Senat hält es dagegen für bedenklich, wenn der VIII. Senat des BGH eine ergänzende Vertragsauslegung vornimmt, wonach vom Vermieter entschädigungslos hinzunehmende Immissionen nach § 906 BGB keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen.

4. Bei einer Beeinträchtigung eines Massagesalons durch Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch den unmittelbar angrenzenden Abriss und Neubau ist eine durchgängige Mietminderung von 20 % berechtigt.

(Leitsätze zu 2 bis 4 von der Redaktion)

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