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Urteil Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes beim Heizöleinkauf, Wohnungsleerstand rechtfertigt keine Abweichung von den Verteilungsmaßstäben der Heizkostenverordnung, Heizölwerte - Übersicht in DAS GRUNDEIGENTUM, Durchschnittswerte


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Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes beim Heizöleinkauf, Wohnungsleerstand rechtfertigt keine Abweichung von den Verteilungsmaßstäben der Heizkostenverordnung, Heizölwerte - Übersicht in DAS GRUNDEIGENTUM, Durchschnittswerte

Leitsätze

1. Der Vermieter genügt dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn er die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Der Vermieter darf bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte, wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und der erschwerten Belieferung des Objekts oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten berücksichtigen.

2. Wohnungsleerstände rechtfertigen es nicht, zugunsten der verbleibenden Mieter von der Heizkostenverordnung und den dort gesetzlich festgeschriebenen Verteilungsmaßstäben abzuweichen; das gilt selbst dann, wenn ein sehr hoher Anteil leer stehender Wohnungen im Einzelfall dazu führt, dass die letzten verbliebenen Wohnungsmieter mit den verbrauchsabhängig berechneten Kosten einen überproportional hohen Anteil der Fixkosten auferlegt bekommen. (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14 - GE 2015, 114).

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