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Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 12)

  1. 11 C 246/20 - Abtretungsverbot für Ansprüche aus Mietpreisbremse
    Leitsatz: Das wechselseitige Abtretungsverbot von Ansprüchen aus §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) ist wirksam.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    30.06.2021
  2. 16 C 246/20 - Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen aufgrund der sog. Mietpreisbremse durch Formularmietvertrag
    Der Fall: .... November 2020 - 11 C 108/20 - GE 2021, 59), die...
    AG Schöneberg
    13.04.2021
  3. VIII ZR 361/21 - Formelle Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: ...- VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 14).  c...
    BGH
    20.07.2022
  4. VIII ZR 339/21 - Formelle Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Urteil: ...Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 11 % (seit 1...
    BGH
    20.07.2022
  5. V ZR 74/08 - Fristen und inhaltliche Begründung für Anfechtungsklage
    Leitsatz: ...materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines...
    BGH
    16.01.2009
  6. VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nicht
    Leitsatz: 1. Die vom Land Berlin erlassene „Verordnung i.S.d. § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung“ (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam. 2. Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364). 3. Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gemäß § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfs- bzw. Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F.]). 4. Auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mitmieter setzt voraus, dass vorher ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde. (Leitsatz zu 4 von der Redaktion)
    BGH
    22.06.2022
  7. VIII ZR 130/18 - MietpreisbremsenVO ohne veröffentlichte Begründung nichtig
    Leitsatz: ...gerecht. c) Der Zielrichtung des...
    BGH
    17.07.2019
  8. VIII ZR 337/21 - Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur Veröffentlichung bestimmt).
    BGH
    20.07.2022
  9. VIII ZR 104/17 - Keine Eigenbedarfskündigung für GbR als Käuferin, Kündigungsbeschränkung beim Verkauf an Personengesellschaft
    Leitsatz: a) Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen. b) Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
    BGH
    21.03.2018
  10. V ZR 233/10 - Versorgungsleitung für Nachbargrundstück Zubehör; mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag; vorgerichtliche Anwaltskosten bei unberechtigter Forderung
    Leitsatz: 1. Eine der Versorgung des Nachbarhauses dienende Leitung (Strom/Wasser) ist nicht wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks, sondern Zubehör für das Nachbargrundstück und steht im Eigentum des Nachbarn. 2. Der Beseitigungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung kann dann entfallen, wenn eine Duldungspflicht aufgrund eines unentgeltlichen Gestattungsvertrages vereinbart wurde. 3. Eine mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag wird mit der Grundbucheintragung wirksam. 4. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt fahrlässiges Verhalten voraus. Das liegt nicht schon dann vor, wenn eine unberechtigte (aber plausible) Forderung geltend gemacht wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    10.06.2011