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Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 12)
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11 C 246/20 - Abtretungsverbot für Ansprüche aus MietpreisbremseLeitsatz: Das wechselseitige Abtretungsverbot von Ansprüchen aus §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) ist wirksam.(Leitsatz der Redaktion)AG Mitte30.06.2021
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16 C 246/20 - Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen aufgrund der sog. Mietpreisbremse durch FormularmietvertragDer Fall: .... November 2020 - 11 C 108/20 - GE 2021, 59), die...AG Schöneberg13.04.2021
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VIII ZR 361/21 - Formelle Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungLeitsatz: ...- VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 14). c...BGH20.07.2022
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VIII ZR 339/21 - Formelle Anforderungen an eine ModernisierungsmieterhöhungUrteil: ...Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 11 % (seit 1...BGH20.07.2022
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V ZR 74/08 - Fristen und inhaltliche Begründung für AnfechtungsklageLeitsatz: ...materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines...BGH16.01.2009
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VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nichtLeitsatz: 1. Die vom Land Berlin erlassene „Verordnung i.S.d. § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung“ (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam. 2. Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364). 3. Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gemäß § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfs- bzw. Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F.]). 4. Auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mitmieter setzt voraus, dass vorher ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde. (Leitsatz zu 4 von der Redaktion)BGH22.06.2022
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VIII ZR 130/18 - MietpreisbremsenVO ohne veröffentlichte Begründung nichtigLeitsatz: ...gerecht. c) Der Zielrichtung des...BGH17.07.2019
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VIII ZR 337/21 - Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur Veröffentlichung bestimmt).BGH20.07.2022
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VIII ZR 104/17 - Keine Eigenbedarfskündigung für GbR als Käuferin, Kündigungsbeschränkung beim Verkauf an PersonengesellschaftLeitsatz: a) Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen. b) Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.BGH21.03.2018
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V ZR 233/10 - Versorgungsleitung für Nachbargrundstück Zubehör; mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag; vorgerichtliche Anwaltskosten bei unberechtigter ForderungLeitsatz: 1. Eine der Versorgung des Nachbarhauses dienende Leitung (Strom/Wasser) ist nicht wesentlicher Bestandteil des Hausgrundstücks, sondern Zubehör für das Nachbargrundstück und steht im Eigentum des Nachbarn. 2. Der Beseitigungsanspruch wegen Eigentumsbeeinträchtigung kann dann entfallen, wenn eine Duldungspflicht aufgrund eines unentgeltlichen Gestattungsvertrages vereinbart wurde. 3. Eine mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag wird mit der Grundbucheintragung wirksam. 4. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt fahrlässiges Verhalten voraus. Das liegt nicht schon dann vor, wenn eine unberechtigte (aber plausible) Forderung geltend gemacht wurde. (Leitsätze der Redaktion)BGH10.06.2011