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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)

  1. V ZR 92/21 - Aufwendungen eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten der Ge-meinschaft nicht erstattungsfähig
    Leitsatz: .... September 2020 - V ZR 288/19, GE 2021, 128 = NZM...
    BGH
    25.03.2022
  2. V ZR 288/19 - Keine Erstattung von Zahlungen eines Wohnungseigentümers ohne Eigentümerbeschluss
    Leitsatz: ...- V ZR 279/17, GE 2019, 803 = NZM 2019, 415...
    BGH
    25.09.2020
  3. V ZR 254/19 - Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in einer Zweier-Gemeinschaft
    Urteil: ...(vgl. BGH vom 25. September 2020 - V ZR 288...
    BGH
    07.05.2021
  4. V ZR 141/23 - Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten
    Leitsatz: Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums „der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurde.
    BGH
    22.03.2024
  5. V ZR 180/21 - Vertretung der verwalterlosen Gemeinschaft
    Leitsatz: .... Juli 2022 - V ZR 202/21, juris). 2. In...
    BGH
    16.09.2022
  6. V ZR 215/21 - Majorisierung bei der Verwalterwahl durch Mehrheitseigentümer, Wahl eines „Laien-Verwalters“
    Leitsatz: ...15. Januar 2010 - V ZR 72/09, GE 2010, 345...
    BGH
    21.07.2023
  7. 2-13 S 21/22 - Ausgleichsanspruch im Rahmen der Kosten des Anfechtungsverfahrens
    Leitsatz: Wenn ein beklagter Wohnungseigentümer des alten Beschlussanfechtungsverfahrens einen gegen ihn gerichteten (§ 100 Abs. 1 ZPO) Kostenerstattungsanspruch des siegreichen Anfechtungsklägers erfüllt, hat er gegen die übrigen Beklagten keinen Ausgleichsanspruch nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG a.F.
    LG Frankfurt/Main
    21.07.2022
  8. 2-13 S 155/19 - Verlust der Prozessführungsbefugnis durch die WEG-Reform
    Leitsatz: Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren.
    LG Frankfurt/Main
    29.01.2021