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Urteil Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage


Schlagworte

Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage

Leitsätze

1. Die Prozessökonomie erfordert bei säumigem Verhalten des Auskunftsschuldners zur zulässigen Miethöhe die Erhebung der Stufenklage anstelle einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage.

2. Klagt der Mieter bei säumigem Verhalten der Auskunftsschuldner ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe, trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt.

(Leitsätze der Redaktion)

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