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Urteil Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage
Schlagworte
Kostenverteilung bei Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage
Leitsätze
1. Die Prozessökonomie erfordert bei säumigem Verhalten des Auskunftsschuldners zur zulässigen Miethöhe die Erhebung der Stufenklage anstelle einer Leistungsklage auf unsicherer Tatsachengrundlage.
2. Klagt der Mieter bei säumigem Verhalten der Auskunftsschuldner ohne Kenntnis der Vormiete direkt auf Feststellung der Miethöhe, trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt.
(Leitsätze der Redaktion)
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