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Urteil Wirksame Überbürdung von Schönheitsreparaturen bei Übergabe der Räume in renoviertem Zustand, Neubauvermietung


Schlagworte

Wirksame Überbürdung von Schönheitsreparaturen bei Übergabe der Räume in renoviertem Zustand, Neubauvermietung

Leitsatz

Die AGB-Klausel in einem Wohnungsmietvertrag „Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen” kann eine Überbürdung der Schönheitsreparaturpflicht auf die Mieter bewirken, wenn ihnen die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wird. Das Verbot des § 536 Abs. 4 BGB, wonach die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche eines Mieters nicht abbedungen werden können, steht der Überbürdung der Schönheitsreparaturpflicht auf die Mieter nicht grundsätzlich entgegen. (entgegen LG Berlin - 67 S 7/17 -, Urteil vom 9. März 2017, GE 2017, 416 ff.; Anschluss BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14 -, BGHZ 204, 302 ff. und BGH - VIII ZR 129/91 -, Urteil vom 6. Mai 1992, BGHZ 118, 194 ff., Rn. 19)



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