« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)
Sortierung:
-
V ZR 120/17 - Addition der Verkehrswerte bei mehreren KlägernLeitsatz: Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.BGH21.03.2019
-
64 S 120/17 - Wirksame Überbürdung von Schönheitsreparaturen bei Übergabe der Räume in renoviertem Zustand, NeubauvermietungLeitsatz: ....; Anschluss BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR...LG Berlin02.05.2018
-
V ZR 191/22 - Ausschluss der HeimfallvergütungTeaser: ...zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs...BGH19.01.2024
-
V ZR 176/17 - Unwirksame Vereinbarung von unbefristeter Sozialbindung im 3. FörderwegLeitsatz: ..., Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41...BGH08.02.2019
-
XII ZR 324/98 - Voraussetzungen für Grundurteil; Ausgleichsansprüche bei InvestitionsgemeinschaftLeitsatz: a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils. b) Zur Frage von Ausgleichsansprüchen zwischen ehemaligen Wirtschaftseinheiten im Beitrittsgebiet nach Beendigung einer Investitionsgemeinschaft.BGH12.02.2003
-
4 U 63/94 - Nutzungsentschädigung; Nutzungsvertrag nach dem Vertragsgesetz; Nutzungsrecht; Besitzmoratorium; Besitzschutz; Fondsinhaberschaft; RechtsträgerwechselLeitsatz: Ist das Nutzungsrecht an einem in fremder Rechtsträgerschaft befindlichen Gebäude durch einen Nutzungsvertrag nach dem Vertragsgesetz gesichert, kann nach Ablauf der Nutzungszeit dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht mit der Berufung auf ein Besitzrecht nach dem Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB begegnet werden. Auch der Moratoriumstatbestand nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die im privaten Eigentum befindliche Sache zwar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt wird, der Nutzungszweck aber durch ein Rechtsgeschäft abgesichert ist.OLG Rostock26.11.1996