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Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)

  1. V ZR 120/17 - Addition der Verkehrswerte bei mehreren Klägern
    Leitsatz: Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentümer. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen.
    BGH
    21.03.2019
  2. 64 S 120/17 - Wirksame Überbürdung von Schönheitsreparaturen bei Übergabe der Räume in renoviertem Zustand, Neubauvermietung
    Leitsatz: ....; Anschluss BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR...
    LG Berlin
    02.05.2018
  3. V ZR 191/22 - Ausschluss der Heimfallvergütung
    Teaser: ...zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs...
    BGH
    19.01.2024
  4. V ZR 176/17 - Unwirksame Vereinbarung von unbefristeter Sozialbindung im 3. Förderweg
    Leitsatz: ..., Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41...
    BGH
    08.02.2019
  5. XII ZR 324/98 - Voraussetzungen für Grundurteil; Ausgleichsansprüche bei Investitionsgemeinschaft
    Leitsatz: a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils. b) Zur Frage von Ausgleichsansprüchen zwischen ehemaligen Wirtschaftseinheiten im Beitrittsgebiet nach Beendigung einer Investitionsgemeinschaft.
    BGH
    12.02.2003
  6. 4 U 63/94 - Nutzungsentschädigung; Nutzungsvertrag nach dem Vertragsgesetz; Nutzungsrecht; Besitzmoratorium; Besitzschutz; Fondsinhaberschaft; Rechtsträgerwechsel
    Leitsatz: Ist das Nutzungsrecht an einem in fremder Rechtsträgerschaft befindlichen Gebäude durch einen Nutzungsvertrag nach dem Vertragsgesetz gesichert, kann nach Ablauf der Nutzungszeit dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht mit der Berufung auf ein Besitzrecht nach dem Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB begegnet werden. Auch der Moratoriumstatbestand nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die im privaten Eigentum befindliche Sache zwar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt wird, der Nutzungszweck aber durch ein Rechtsgeschäft abgesichert ist.
    OLG Rostock
    26.11.1996