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V ZR 32/21 - Ersatzanspruch aus GoA für eigenmächtigen VerwalterLeitsatz: .... Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187)....BGH10.12.2021
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V ZB 32/21 - Keine Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Miteigentumsanteile mit vormerkungsgesichertem Anspruch auf RückübereignungLeitsatz: Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.BGH23.06.2022
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2 O 32/21 - Verdienstausfall des vollmachtlos eingesetzten WEG-VerwaltersLeitsatz: 1. Auch derjenige, der im Namen einer noch nicht vorhandenen juristischen Person ohne Vertretungsmacht vertragliche Vereinbarungen trifft, ist vollmachtloser Vertreter. 2. Die nur fahrlässige Unkenntnis des anderen Teils von der noch fehlenden Existenz einer vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft lässt den Honoraranspruch des unwirksam beauftragten Verwalters nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entfallen. (Leitsätze der Redaktion)LG Neuruppin15.04.2021
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V ZR 92/21 - Aufwendungen eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten der Ge-meinschaft nicht erstattungsfähigLeitsatz: ...Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR...BGH25.03.2022
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V ZR 270/23 - Anspruch werdender Eigentümer auf Beseitigung rechtswidriger baulicher ÄnderungenLeitsatz: a) Auch sogenannten werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung seit dem 1. Dezember 2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.b) Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichtet.BGH16.05.2025
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V ZR 1/24 - Haftung des Wohnungseigentümers als mittelbarer HandlungsstörerLeitsatz: ...- V ZR 140/22, GE 2023, 602 = NJW-RR 2023...BGH21.03.2025
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V ZR 119/23 - Drittschützender Charakter einer Festsetzung im Bebauungsplan, bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums in quasi real geteilter WEG-MehrhausanlageLeitsatz: 1. Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke bzw. als wären sie Alleineigentümer, und ist den Wohnungseigentümern eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums gestattet, begründet im Zweifel nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan über die Grundfläche der Wochenendhäuser in einem Wochenendhausgebiet ist Teil der Gebietsfestsetzung und hat drittschützenden Charakter.BGH08.03.2024
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V ZR 140/22 - Dynamische Verweisung auf die GesetzeslageLeitsatz: 1. Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen. 2. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zusteht.BGH17.03.2023
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V ZR 158/22 - Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (Negativbe-schluss)Leitsatz: ...- V ZR 67/22, GE 2023, 593 = VersR 2023...BGH23.06.2023
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IX ZR 12/05 - Schadensersatz für telefonische Falschberatung durch Steuerberater; Haftung; Gefälligkeitsberatung; SchrottimmobilienLeitsatz: Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.BGH18.12.2008