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Urteil Dingliches Wohnrecht


Schlagworte

Dingliches Wohnrecht; Beteiligung an Grundkosten für Heizung und Warmwasser bei Nichtnutzung; Betriebskosten

Leitsätze

a) Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.).

b) Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.

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