Urteil Verringerung der Betriebskostenvorauszahlungen, Schriftform bei langjährigem Mietvertrag
Schlagworte
Verringerung der Betriebskostenvorauszahlungen, Schriftform bei langjährigem Mietvertrag
Leitsätze
1. Der wegen eines Mietmangels fristlos kündigende Mieter muss, auch wenn der Mangel wiederholt eingetreten ist, den Vermieter abmahnen, wenn dieser jeweils Mangelbeseitigungsversuche unternommen und hat die vom Mieter tatsächlich genutzten Räume davon nicht oder nur geringfügig betroffen sind.
2. In einem Mietvertrag über mehr als ein Jahr bedarf auch eine Verringerung der Betriebskostenvorauszahlungen der Schriftform; diese ist durch Austausch gegenseitiger Schreiben nicht gewahrt.
(Leitsätze der Redaktion)
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