Urteil Mietpreisbremse bei Parteienwechsel im Mietvertrag
Schlagworte
Mietpreisbremse bei Parteienwechsel im Mietvertrag
Leitsätze
1. Wer durch dreiseitige Vereinbarung im Wege des Parteiwechsels als Mieter in ein Wohnungsmietverhältnis eintritt, tritt in alle Rechte und Pflichten des vormaligen Mieters aus dem Mietverhältnis ein, einschließlich derjenigen aus der „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB. Jedenfalls solange die Vertragsparteien anlässlich des Mieterwechsels keine Änderung der Miete vereinbaren, liegt in dem bloßen Austausch der Mietpartei keine Vereinbarung über die Miete im laufenden Mietverhältnis, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen wäre. (Abgrenzung BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21 - GE 2022, 1201)
2. Der Abschluss eines Mietvertrages mit einer gemäß §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt bereits für sich genommen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar, die ihre Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet. (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 - GE 2020, 787, Rn. 116)
3. Der Streitwert einer auf Feststellung einer Mietüberhöhung gerichteten Klage ist analog § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresinteresse zu bemessen. (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 26. April 2023 - 64 S 189/22 - GE 2023, 698)
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