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Urteil Gebührenstreitwert für Feststellungsklagen zur Mietpreisbremse


Schlagworte

Gebührenstreitwert für Feststellungsklagen zur Mietpreisbremse

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.

(Leitsatz zum Beschluss des LG Berlin 67 T 77/22)

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