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VIII ZR 383/18 - Wert der Beschwer bei Verurteilung zum Rückbau einer einen Mietmangel verursachenden „Modernisierungsmaßnahme“ des VermietersLeitsatz: Wird der Vermieter zum Rückbau einer Baumaßnahme verurteilt, bei dem es sich der Sache nach um die Beseitigung eines Mangels der Mietsache (hier in Gestalt eines „Überbaus“ des bisherigen Küchenfensters der Wohnung des Mieters) handelt, bemisst sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert der Beschwer eines - wie hier - zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung. (Leitsatz der Redaktion)BGH07.04.2020
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VIII ZR 36/22 - Beschwer bei Verurteilung zur Duldung von Modernisierungs- und Instandset-zungsmaßnahmenLeitsatz: 1. Die Beschwer des zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verurteilten Mieters bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung.2. Im Fall der Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen sind Einschränkungen des Nutzungsrechts und etwaige Aufwendungen maßgeblich; bei zeitweiliger Unbewohnbarkeit ist die Miete für die Dauer der Arbeiten maßgebend. (Leitsätze der Redaktion)BGH06.12.2022
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V ZR 133/08 - Schadensersatz; Plausibilitätskontrolle; Pflichtverletzung durch Geltendmachung einer unplausiblen Rechtsposition; Nachbarwiderspruch gegen Bebauung; unberechtigter Anspruch; Durchsetzung vermeintlicher RechteLeitsatz: a) Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. b) Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.BGH16.01.2009