Urteil Keine Doppelberücksichtigung von ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung
Schlagworte
Keine Doppelberücksichtigung von ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung
Leitsätze
1. Eine besondere Lärmbelastung schließt die Annahme der bevorzugten Citylage nicht aus. Vielmehr wird dieses wohnwerterhöhende Merkmal durch die zugleich vorliegende Lärmbelastung lediglich neutralisiert.
2. Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale i.S.d. Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel, weil diese Merkmale bereits im Rahmen der Wohnlagenbestimmung berücksichtigt worden sind, sofern nicht besondere Ausnahmefälle vorliegen, die jedenfalls innerhalb des S-Bahn-Rings durchweg nicht anzunehmen sind. (Leitsätze der Redaktion)
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