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65 S 83/18 - Rückzahlungsanspruch nach der Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterLeitsatz: ...Berlin - 66 S 18/18)...LG Berlin22.08.2018
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66 S 18/18 - Rückzahlungsanspruch nach Mietpreisbremse durch InkassodienstleisterTeaser: ...dagegen die 66. Kammer (Urteil vom 13. August...LG Berlin13.08.2018
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65 S 66/12 - Schönheitsreparaturen; Quotenklausel; Kostenvoranschlag durch vom Vermieter auszuwählendes Malerfachgeschäft; FachhandwerkerklauselDer Fall: ...(z. B. bei Mietdauer von 18 Monaten zu...LG Berlin17.07.2012
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BVerwG 8 C 26.02 - Entschädigung für mittelbar geschädigten HypothekengläubigeLeitsatz: Auch dem nur mittelbar geschädigten Hypothekengläubiger oder seinem Rechtsnachfolger kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zustehen, wenn das frühere dingliche Recht nicht wieder begründet und nicht abgelöst wird, weil die Rückübertragung des damals belasteten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat.BVerwG29.10.2003
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1 W 6784/97 - Erbscheinsverfahren; Beendigung; Erbscheinsantrag; RechtsschutzinteresseLeitsatz: 1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesen Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgerichts) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendigende Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.KG01.07.1999
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66 S 143/19 - Verordnung zur Mietpreisbremse in Berlin wirksamLeitsatz: .../18) gegen die in Hessen geschaffene...LG Berlin19.02.2020
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2 A 316/02 - Kommunale Einrichtungen; Anschluß- und Benutzungszwang für Wasser/Abwasser; eigener BrunnenLeitsatz: 1. Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet. 2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, daß das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat. 3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen. 4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluß- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.OVG Brandenburg31.07.2003
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VIII ZR 95/18 - Als Grundversorger agierendes Energieversorgungsunternehmen trägt Ermittlungskostenaufwand für Schadensersatzansprüche selbstLeitsatz: ...ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31...BGH26.06.2019
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67 S 277/18 - Mietpreisrüge bei MietermehrheitLeitsatz: 1. Bei einer Mietermehrheit ist die Rüge der Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB nur wirksam, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde. 2. Für die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und bloßer Inkassotätigkeit kommt es darauf an, ob die - den Rechtsanwälten eigentümliche - Aufgabe, umfassenden rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als bloße Inkassotätigkeit zu werten (Anschluss BGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt [R] 5/05, NJW 2009, 534).LG Berlin24.01.2019
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65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.LG Berlin31.07.2019