Urteil Anteilsentziehung, Anteilsschädigung, Auflassung, Beginn, Bruchteilsrestitution, Eigentum, Entziehung, gutgläubiger Erwerb, redlicher Erwerb, Erwerbsvorgang, Gesellschaftsanteil, Grundstückserwerb, Immobilienerwerb
Schlagworte
Anteilsentziehung, Anteilsschädigung, Auflassung, Beginn, Bruchteilsrestitution, Eigentum, Entziehung, gutgläubiger Erwerb, redlicher Erwerb, Erwerbsvorgang, Gesellschaftsanteil, Grundstückserwerb, Immobilienerwerb
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG beschränkt sich auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 8. Mai 1945 begonnen haben. Ein redlicher Erwerb aufgrund eines bis zum 8. Mai 1945 geschlossenen Grundstückskaufvertrages scheidet auch dann aus, wenn dieser Vertrag formunwirksam war und erst nach dem Stichtag durch Auflassung und Grundbucheintragung vollzogen wurde.
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