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Urteil Streitwert für Auswechselung eines Mieters
Schlagworte
Streitwert für Auswechselung eines Mieters
Leitsatz
Der Streitwert bemisst sich nicht nach der anteiligen Miete und nicht nach dem 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete, sondern nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete, so das Kammergericht unter Abänderung eines landgerichtlichen Streitwertbeschlusses.
(Leitsatz der Redaktion)
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