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Urteil Kein Übergang einer Forderung gegen den Gebäudeversicherer auf den Ersteher, Veräußerung/Erstehung in der Zwangsversteigerung nach dem Schadensereignis, Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung


Schlagworte

Kein Übergang einer Forderung gegen den Gebäudeversicherer auf den Ersteher, Veräußerung/Erstehung in der Zwangsversteigerung nach dem Schadensereignis, Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung

Leitsätze

a) Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.

b) Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

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