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Urteil Grundstückszuordnung
Schlagworte
Grundstückszuordnung; Grundstücksteile; Funktionszusammenhang; öffentliches Grundvermögen
Leitsätze
1. Die Zuordnung eines Grundstücks richtet sich danach, wer das Grundstück tatsächlich genutzt hat. Bei mehreren Grundstücksteilen kommt es auf den Funktionszusammenhang an.
2. Die Überlassung eines konspirativen Grundstücks des MfS an einen privaten Mieter stellt keine Zuführung in "neue soziale oder öffentliche Zwecke" dar.
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