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Urteil Grundschuld und Verschmelzung der Gläubigerin mit anderem Rechtsträger


Schlagworte

Grundschuld und Verschmelzung der Gläubigerin mit anderem Rechtsträger

Leitsatz

Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 - 3 W 233/20 - juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 - I-3 Wx 125/20 - ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).

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