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  1. VIII ZR 68/17 - Zahlungsklage auf Basis eines fortgeschriebenen Mieterkontos
    Leitsatz: ...69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22). Handelt es...
    BGH
    21.03.2018
  2. VII ZR 193/10 - Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung; Herausnahme einzelner Bauleistungen; Bieterverfahren; Verzögerung des Vergabeverfahrens; Annahme eines modifizierten Angebotes
    Leitsatz: a) Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers. b) Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit, und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt worden (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25. November 2010 - VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235). c) Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. d) Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.
    BGH
    06.09.2012
  3. VIII ZR 295/15 - Mieterhöhungsverlangen mit Mietspiegel, Stichtagszuschlag bei ungewöhnlichen Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete
    Urteil: ...217/14, GE 2016, 113, Kappungsgrenzen...
    BGH
    15.03.2017
  4. VIII ZR 278/23 - Gegenstandswert bei Anspruch auf Herabsetzung der Staffelmiete
    Leitsatz: Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete i.S.v. § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23 - GE 2024, 895 = NZM 2024, 755 Rn. 46 f. m.w.N.).
    BGH
    27.11.2024
  5. 65 T 15/23 - Gebührenstreitwert für Feststellungsklagen zur Mietpreisbremse
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer auf die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Klage bemisst sich auch im Falle einer nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Differenzbetrages.(Leitsatz zum Beschluss des LG Berlin 67 T 77/22)
    LG Berlin
    15.02.2023
  6. V ZB 11/98 - Hausordnung; Ruhezeiten; Bestimmtheit von Verboten
    Leitsatz: a) Ein Eigentümerbeschluß, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen. Die Auslegung ist nicht dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen. b) Ein Eigentümerbeschluß ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorsieht. c) Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. d) Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. e) Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung.
    BGH
    10.09.1998
  7. VIII ZR 43/15 - Gebührenstreitwert bei Feststellungsklage zur Berechtigung einer Mietminderung
    Leitsatz: Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 3; vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938 unter II 1 a).
    BGH
    14.06.2016
  8. IV ZR 88/19 - Erforderlichkeit einer Bauteilöffnung
    Leitsatz: Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.
    BGH
    23.09.2020
  9. V ZB 181/15 - Kaufpreisauszahlung vom Notaranderkonto eines untreuen Notars
    Leitsatz: Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.
    BGH
    16.02.2017
  10. V ZR 263/21 - Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer obliegen nach der WEG-Reform der Gemeinschaft
    Leitsatz: Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15).
    BGH
    16.12.2022