V ZB 70/19 - Notarkosten für Beglaubigungen
Leitsatz:
Dem
Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr
nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen
enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.