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Urteil Notarkosten für Beglaubigungen
Schlagworte
Notarkosten für Beglaubigungen
Leitsatz
Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
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