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Urteil Rechtsmittelbeschwer, Gebührenstreitwert, Kosteninteresse nach einseitiger Erledigungserklärung
Schlagworte
Rechtsmittelbeschwer, Gebührenstreitwert, Kosteninteresse nach einseitiger Erledigungserklärung
Leitsatz
Der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Der Gebührenstreitwert des Antrags eines Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH GE 2016, 1025).
(Leitsatz der Redaktion)
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