Urteil Auch bei vom Kläger in Aussicht gestellten Klageverzichts keine Aufhebung der Aussetzung in einem beim EuGH liegenden Verfahren, Mietpreisbremse
Schlagworte
Auch bei vom Kläger in Aussicht gestellten Klageverzichts keine Aufhebung der Aussetzung in einem beim EuGH liegenden Verfahren, Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Hat ein nationales Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch befasst, ist es vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nicht gemäß § 150 Satz 1 ZPO zur Aufhebung der Aussetzung verpflichtet, wenn der Kläger den Verzicht auf die Klageforderung für den Fall der Fortsetzung des Rechtsstreits in Aussicht stellt und der Beklagte einer Fortsetzung des Rechtsstreits vor Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens widerspricht.
2. Die analoge Anwendung des § 555 Abs. 3 ZPO auf im Zusammenhang mit der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebene oder in Aussicht gestellte Prozesserklärungen kann dahinstehen.
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