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Urteil Unterlassungsanspruch


Schlagworte

Unterlassungsanspruch; Verfügungsberechtigter; Restitutionsgrundstück; einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Zivilrechtsweg; Treuhandverwaltung; Parteienvermögen; Antragsgegner

Leitsätze

1. Für einen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 3 VermG ist der Zivilrechtsweg gegeben.

2. Ein nach § 3 Abs. 3 VermG im Verfügungsverfahren geltend gemachter Unterlassungsanspruch ist nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht.

3. Trotz Treuhandverwaltung nach § 20 b ParteienG-DDR bleibt Antragsgegner jedenfalls derjenige, in dessen Eigentum das streitbefangene Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG steht und der damit neben einem Inhaber der Verfügungsmacht über den Vermögenswert Verfügungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist.

4. Zum Verfügungsgrund bei drohender Belastung des streitbefangenen Grundstücks.

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