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  1. 17 C 722/85 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenoviert; Anfangsrenovierung
    Leitsatz: Die Auffassung des OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 6.3.1986 ist nicht haltbar.
    AG Schöneberg
    04.03.1987
  2. 17 C 722/85 - Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenovierte; Anfangsrenovierung
    Leitsatz: 1. Die Auffassung des OLG Stuttgart im Rechtsentscheid vom 6.3. 1986 ist nicht haltbar. 2. Zur Frage der Darlegungslast für den Zustand bei Mietbeginn.
    AG Schöneberg
    04.03.1987
  3. 8 RE-Miet 244/87 - Rechtsentscheid; Divergenzvorlage; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Fristenablauf
    Leitsatz: Zur Frage, ob bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge ist, daß der Vermieter den Mieter selbst dann nicht aufgrund eines sich bei der Beendigung des Mietverhältnisses ergebenden Renovierungsbedarfs zur Durchführung von Schönheitsreparaturen heranziehen kann, wenn das Mietverhältnis länger als die vertraglich vereinbarten Renovierungszeiträume oder als die durch die Rechtsprechung entwickelten Zeiträume, nach denen Schönheitsreparaturen in der Regel ausgeführt worden müssen, gedauert hat. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
    KG
    04.03.1987
  4. 8 REMiet 244/87 - Rechtsentscheid; Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung; Formularkausel; Renovierungsbedarf
    Leitsatz: 1. Auch bei vertraglicher Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bleibt der Vermieter zur Erstrenovierung verpflichtet. 2. Eine tatsächlich unterlassene Erstrenovierung durch den Vermieter steht einer Berufung auf die Schönheitsreparaturklausel bei einem durch Abnutzung hervorgerufenen erneuten Renovierungsbedarf nicht entgegen.
    KG
    04.03.1987
  5. 7 C 595.86 - Abwälzung der Instandsetzungspflicht (Leitungsverstopfungen); Instandhaltungspflicht; Formularklausel; Leitungsverstopfung
    Leitsatz: Die Mietvertragsklausel, wonach der Mieter Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr auf seine Kosten zu beseitigen hat, verstößt gegen das AGB-Gesetz.
    AG Neukölln
    05.03.1987
  6. 7 C 595.86 - Abwälzung der Instandsetzungspflicht (Leitungsverstopfungen); Instandhaltungspflicht; Formularklausel; Leitungsverstopfung
    Leitsatz: Die Mietvertragsklausel, wonach der Mieter Leitungsverstopfungen bis zum Hauptrohr auf seine Kosten zu beseitigen hat, verstößt gegen das AGB-Gesetz.
    AG Neukölln
    05.03.1987
  7. 61 S 10/87 - Vergleich über die Abgeltung von Schönheitsreparaturen; Verjährung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Geldausgleich; Vergleich
    Leitsatz: Die Verjährungsfristen für Forderungen aus einem Vergleich, der anstelle der Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Zahlung eines Geldbetrages zielt, richten sich nach § 558 BGB.
    LG Berlin
    05.03.1987
  8. 61 S 10/87 - Vergleich über die Abgeltung von Schönheitsreparaturen; Verjährung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Geldausgleich; Vergleich, Verjährung
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist für Forderungen aus einem Vergleich, der anstelle der Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Zahlung eines Geldbetrages zielt, richtet sich nach § 558 BGB.
    LG Berlin
    05.03.1987
  9. BVerwG 8 C 1.85 - Klagebefugnis; Freistellung von Belegungsbindung unter der Auflage von Ausgleichszahlungen
    Leitsatz: Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung kann die dem Verfügungsbe rechtigten unter der Auflage von Ausgleichszahlungen erteilte Freistellung von den gesetzlichen Verwendungsbeschränkungen dieser Wohnung mangels Klagebefugnis nicht anfechten.
    BVerwG
    06.03.1987
  10. 62 S 167/86 - Keine Mietminderung bei selbstverschuldeter Schimmelpilzbildung; Mietzinsmidnerung; Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilzbildung; vertragsmäßiger Gebrauch; Hinterlüftung
    Leitsatz: 1. Der Mieter ist verpflichtet, Art und Intensität der Nutzung eines Raumes auf dessen Beschaffenheit abzustellen. 2. Bei der Möblierung von Räumen ist der Mieter verpflichtet, eine ausreichende Hinterlüftung zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung sicherzustellen.
    LG Berlin
    09.03.1987