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Urteil Zurückerhalten der Mietsache
Schlagworte
Zurückerhalten der Mietsache; Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährungsbeginn; Schlüsselrückgabe; Hauswart; Hemmung der Verjährungsfrist; Verhandlungen
Leitsatz
Die Rückgabe der Mietsache im Sinne des § 558 Absatz 2 BGB kann mit der Rückgabe des Wohnungsschlüssels an die Hauswartfrau bewirkt werden.
Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen.
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