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Urteil Zeitmietvertrag


Schlagworte

Zeitmietvertrag; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Zeitmietvertrag; Verwendungsabsicht/Mitteilung des Vermieters bei Zeitmietvertrag; Mitteilungsvoraussetzungen/Verwendungsabsicht bei Zeitmietvertrag; Ausschluß der Fortsetzung/Zeitmietvertrag; Fortsetzungsverlangen/Zeitmietvertrag; Beendigung des Mietverhältnisses, Zeitmietvertrag

Leitsatz

1. Zu der Pflicht des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, daß ihm rechtserhebliche Erklärungen des Mieters auch rechtzeitig zugehen können.

2. Über die Zulässigkeit der vom Vermieter beabsichtigten Baumaßnahmen bestimmt im Anwendungsbereich des § 564 c Abs. 2 Nr. 2 b BGB das Vorliegen der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt die (vereinbarte) Beendigung des Mietverhältnisses ist.

3. Zu den Mitteilungsvoraussetzungen des § 564 c Abs. 2 Nr. 4 BGB.

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