Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwalterpflichten; Unterrichtung der Eigentümerversammlung über Baumängelbeseitigung
Leitsatz
Die Pflichten eines Verwalters in bezug auf die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums reichen jedenfalls soweit, daß er diejenigen Erwägungen anstellen muß, die Hauseigentümer, die ihr Eigentum selbst verwalten, anstellen, wenn ihnen nicht ein "Verschulden gegen sich selbst" anzurechnen sein soll; der Verwalter muß die Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel, eine Entscheidung herbeizuführen, von diesen Erwägungen benachrichtigen, wenn die (alle) Wohnungseigentümer nicht ohnehin bereits über denselben Erkenntnisstand verfügen.
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