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Urteil Sozialhilfe
Schlagworte
Sozialhilfe; Schönheitsreparaturen; Umzug; Unterkunftskosten; Renovierungskosten
Leitsatz
Der Sozialhilfeträger hat auch bei Mieterauszug die notwendigen Schönheitsre paraturen zu übernehmen, sofern der Mieter dazu verpflichtet war.
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