Urteil Revisionseinlegung
Schlagworte
Revisionseinlegung; Schriftform; Telebrief; Vollstreckung des Grundsteueranspruchs; Duldungsanspruch; Festsetzungsverjährung
Leitsätze
Die Einlegung der Revision durch Telebrief der Deutschen Bundespost genügt dem Erfordernis der Schriftform.
Die Geltendmachung der dinglichen Haftung durch Erlaß eines Duldungsbescheids setzt voraus, daß der zugrundeliegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.
Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergeb liche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
Duldungsansprüche unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.
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