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Urteil Maklerdienstvertrag
Schlagworte
Maklerdienstvertrag; Tätigkeitspflicht
Leitsatz
Der Makler kann sich der Tätigkeitspflicht, die er durch die Entgegennahme ein es Alleinauftrags übernommen hat, nicht dadurch entledigen, daß er es dem Kunden freistellt, sich selbst um den Verkauf des Objekts zu bemühen oder einen anderen Vermittler einzuschalten.
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