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Urteil Mängelbeseitigungsanspruch
Schlagworte
Mängelbeseitigungsanspruch; Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilzbildung; Wandabstand; Beweislast
Leitsätze
1. Zum Vertreten müssen von Schimmelpilzbildung und zur Beweislastverteilung bei solchen Schäden.
2. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, daß bei einem Wandabstand von Möbeln von nur wenigen Zentimetern, wie er im allgemeinen durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden nicht bilden können.
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