Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Anrechnung der Mietzahlung; Verrechnungsbestimmung; Heilungswirkung; Anerkenntnis
Leitsätze
1. Trifft der Mieter bei einer Mietzahlung keine Bestimmung, worauf diese verrechnet werden soll, so ist die Zahlung auf die älteste Mietschuld zu verrechnen (§ 366 Abs. 2 BGB).
2. Der Verlust der Heilungswirkung der nachträglichen Mietzahlung bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs gem. § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB setzt eine wirksame Kündigung in dem Zeitraum von zwei Jahren vor der neuerlichen Kündigung voraus.
3. Der Vermieter kann das Mietverhältnis wegen ständiger verspäteter Mietzahlungen des Mieters nur dann kündigen, wenn er den Mieter abgemahnt und darauf hingewiesen hat.
4. Der Mieter erkennt den Räumungsanspruch "sofort" i.S.d. § 93 ZPO an, wenn er dies in dem ersten Termin zur mündlichen Ver handlung erklärt. Eine nachträglich Klageveranlassung kann nicht durch Tatsachen entstehen, die erst im Verlaufe des Räumungsprozesses eintreten und das klägerische Räumungsbegehren erst nach Klageerhebung begründet erscheinen lassen.
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