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Urteil Heizkostenachforderung


Schlagworte

Heizkostenachforderung; Gewerberaum; Fälligkeitsanerkenntnis durch Zahlung und Aufrechnung

Leitsatz

Zahlt der Mieter von Gewerberäumen vorbehaltlos teilweise den mit einer Heizkostenabrechnung des Vermieters angeforderten Betrag und rechnet er zugleich im übrigen mit einer streitigen Gegenforderung auf, obwohl die Abrechnung nicht den Anforderungen entspricht, die nach der Rechtsprechung erst ihre Fälligkeit herbeiführen, bietet er damit dem Vermieter konkludent an, ihm die etwaige Verpflichtung zur Ergänzung der Abrechnung insoweit zu erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB) und verzichtet auf die ihm zustehende Einrede der Fälligkeit. Mit Entgegennahme der Zahlung nimmt der Vermieter stillschweigend das Angebot an.

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