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Urteil Gebrauchsentziehung bei Untermiete
Schlagworte
Gebrauchsentziehung bei Untermiete; Rechtsmängelhaftung; Gebrauchsentziehung; Untermietverhältnis;
Herausgabeanspruch des Hauptvermieters, Geltendmachung
Leitsatz
Dem Untermieter einer Wohnung wird der vertragsmäßige Gebrauch im Sinne von § 541 BGB entzogen, wenn ihn nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses, aber vor Beendigung des Untermietverhältnisses der Hauptvermieter zur Mietzahlung an sich selber auffordert mit der Drohung, er werde andernfalls Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen.
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