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Urteil Fristwahrung für Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung
Schlagworte
Fristwahrung für Widerspruch gegen Gebrauchsfortsetzung; Mietverhältnis, stillschweigende Verlängerung; Widerspruch des Vermieters; Fortsetzung des Gebrauchs; Fristablauf; Klagezustellung
Leitsatz
Die in § 568 BGB bestimmte Frist für den Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Mietverhältnisses wird durch nachträgliche Zustellung einer vor Fristablauf eingereichten Klage nicht gewahrt, § 270 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.
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