Urteil Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei fehlender Anfangsrenovierung
Schlagworte
Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei fehlender Anfangsrenovierung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Aufforderungsschreiben; Erfüllungsverweigerung, endgültige; Fristenplan; Renovierungspflichten; Darlegungslast, Umfang
Leitsätze
1. Verweigert der Mieter nach der Aufforderung zur "Vornahme der Schönheitsreparaturen" endgültig und ernsthaft deren Durchführung, so ist es unerheblich, daß in dem Aufforderungsschreiben die durchzuführenden Arbeiten nicht genau bezeichnet waren.
2. Auch bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
3. Der Mieter kann sich auch dann nicht mehr auf den schlechten Anfangszustand der Wohnung berufen, wenn kein Fristenplan vereinbart worden ist, aber die von der Rechtsprechung entwickelten Fristen für die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses abgelaufen sind.
4. In einem derartigen Fall braucht der Vermieter die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung nicht im einzelnen darzulegen.
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