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Urteil Altbau


Schlagworte

Altbau; Mieterhöhung; Komfortzuschlag; Bad; Wohnwertzuschlag; Instandhaltungszuschlag; Wirtschaftseinheit

Leitsätze

1. Der Vermieter, der den Komfortzuschlag für ein Bad gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 geltend macht, muss zumindest dann beweisen, dass ein funktionsfähiges Bad bereits zu Beginn des Mietverhält nisses vorhanden war, wenn die Mieter die Herstellung der Funktionsfähigkeit auf eigene Kosten behaupten und in dem Mietvertrag keine Vereinbarung über die Mitvermietung des Bades getroffen worden ist.

2. Die Mieterhöhungserklärung, mit der der Wohnwertzuschlag gem. § 5 XII. BMG i.V.m. § 1 der 1. MHV-XII. BMG geltend ge macht wird, muss das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung angeben.

3. Unter Wirtschaftseinheit i.S.d. § 4 Abs. 1 XII. BMG sind in ört lichem Zusammenhang stehende, demselben Eigentümer gehörende Wohnhäuser zu verstehen, deren Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrundegelegt worden ist.

4. Der Mieterhöhungserklärung gem. § 18 I. BMG bezüglich des Instandhaltungszuschlages muss zumindest eine Aufstellung bei gefügt werden, aus der ersichtlich wird, für welche Art von In standhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an welchen Teilen des Miethauses der Vermieter in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt welche Beträge an welche Handwerksfirmen gezahlt hat.

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