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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)

  1. 85 S 23/20 WEG - Teilungültigerklärung einer Sonderumlage
    Leitsatz: Erachtet das Gericht eine Sonderumlage in bestimmter Höhe für nicht zulässig, muss sie insgesamt für ungültig erklärt werden, weil sonst unzulässigerweise in das Finanzierungskonzept der Wohnungseigentümer eingegriffen würde. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    21.08.2020
  2. 1 BvR 995/95; 1 BvR 2288/95; 1 BvR 2711/95 - Kündigungsschutz im Schuldrechtsanpassungsgesetz; Nutzungsentgelte
    Leitsatz: Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 23, der §§ 12, 14 und des § 20 Abs. 1 und 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung, soweit sie Rechtsverhältnisse über fremde Grundstücke betreffen, die den Nutzern im Beitrittsgebiet auf vertraglicher Grundlage zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen überlassen worden sind.
    BVerfG
    14.07.1999
  3. 8 U 85/21 - Corona-Pandemie als unschlüssiger Einwand gegenüber dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Der Einwand des Mieters, dass ihm wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Reduzierung der vereinbarten Miete gemäß § 313 BGB zustehe, ist gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) unschlüssig. Die volle Zahlungspflicht ist für den Mieter, der die Sache trotz Vertragsendes dem Vermieter vorenthält, keine unzumutbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Folge, da er sich ihrer jederzeit durch Rückgabe entledigen kann.
    KG
    04.11.2021
  4. V ZR 138/16 - Stimmrechtsausschluss eines Wohnungseigentümers bei Insichgeschäft
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-) Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.
    BGH
    13.01.2017
  5. 8 U 1106/20 - Kein Schriftformmangel durch Bezugnahme auf nichtexistente Anlagen
    Leitsatz: 1. Es begründet für sich genommen keinen Schriftformmangel i.S.v. § 550 BGB, dass der Mietvertrag auf Anlagen Bezug nimmt, die nicht existieren.2. Es bleibt offen, ob eine Optionsregelung, die keine Angabe enthält, ob das Optionsrecht dem Mieter, dem Vermieter oder beiden Parteien zusteht, einen Schriftformmangel i.S.v. § 550 BGB begründet, oder ob der Umstand, dass ein Optionsrecht in der Praxis in der Regel dem Mieter eingeräumt wird, im Zweifel zu einer solchen Auslegung führt.3. Zur Anwendung des Kündigungsmoratoriums nach Art. 240 § 2 EGBGB.4. Die Miete für Gewerberäume (hier: Hotel) kann für den Zeitraum einer im Wesentlichen aufgehobenen Nutzbarkeit infolge öffentlich-rechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bis zur Hälfte zu reduzieren sein. Der Anspruch des Mieters auf Mietanpassung zur Abwendung einer untragbaren, unzumutbaren Belastung setzt jedoch voraus, dass diese Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen und anderweitigen Einnahmen, insbesondere staatlichen Hilfen, besteht.5. Bezugsgröße für die Ermittlung des in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB genannten Rückstands ist im Fall der nach § 313 BGB herabgesetzten Miete - nicht anders als bei einer kraft Gesetzes nach § 536 BGB eintretenden Minderung (BGH, Urteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/18, NJW 2018, 939 Rn. 19) - die ungeminderte vereinbarte Monatsmiete und nicht der objektiv begründete herabgesetzte Betrag.
    KG
    04.11.2021
  6. V ZB 37/02 - Abstimmungsauszählungen nach Subtraktionsmethode; Stimmrechtsauszählung
    Leitsatz: 1. Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode). 2. Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.
    BGH
    19.09.2002
  7. 2 U 143/20 - Corona-Pandemie, Geschäftsgrundlage, Gewerberäume, Mietmangel, Miet-minderung
    Leitsatz: 1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben.3. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.4. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.
    OLG Frankfurt/Main
    19.03.2021