2-13 S 137/19 - Wirtschaftsplanbeschluss im Folgejahr
Leitsatz:
Ein Beschluss, mit dem nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres rückwirkend ein Wirtschaftsplan beschlossen wird, ist nicht
nichtig, so dass die Eigentümer die beschlossenen Vorauszahlungen zu erbringen
haben.