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VIII ZR 158/11 - Preisanpassungsrecht von Energieversorgungsunternehmen, Gaspreiserhöhung, einseitiges Preisbestimmungsrecht, Erdgasversorgung, Gasgrundversorgung, PreisänderungsrechtLeitsatz: ...- VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17...BGH28.10.2015
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XII ZR 80/12 - Wirtschaftlichkeitsgebot gibt auch in der Gewerberaummiete dem Mieter keinen Anspruch auf Modernisierungsmaßnahmen; hohe Heizkosten; technischer Standard bei Vertragsschluss; Mangel der MietsacheLeitsatz: .... Oktober 2007 - VIII ZR 261/06 - GE 2007, 1686...BGH18.12.2013
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1 BvR 667/22 - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung, Vermengung von Beschwer, Beschwerdegenstand und Streitwertfestsetzung, grobe Verletzung des Gebots effektiven RechtsschutzesLeitsatz: 1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken.2. Eine Revisionszulassung ist namentlich in Fällen der Divergenz geboten.3. Eine erst in zweiter Instanz erklärte Klageerweiterung, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war, ist nicht zugunsten des Berufungsführers bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann.(Leitsätze der Redaktion)BVerfG13.04.2023
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66 S 90/17 - Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise ordentliche Kündigung, Schonfristzahlung, Kostenentscheidung nach HauptsachenerledigungLeitsatz: ...Nach BGH VIII ZR...LG Berlin21.03.2019
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64 S 37/18 - Anbau eines weiteren Zimmers keine ModernisierungsmaßnahmeLeitsatz: Der Anbau eines Zimmers an eine bestehende Wohnung ist vom Mieter nicht als Modernisierungsmaßnahme zu dulden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin20.12.2018
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66 S 80/19 - Eigenbedarfskündigung für HaushaltsangehörigenLeitsatz: Eine Eigenbedarfskündigung für einen Haushaltsangehörigen des Vermieters ist unbegründet, wenn der gemeinsame Haushalt nicht fortgeführt werden soll, sondern in der gekündigten Wohnung ein neuer Haushalt begründet werden soll. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin30.10.2019
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67 T 58/20 - Kostenteilung bei Hauptsachenerledigung im Falle einer Mieterhöhung unter MietendeckelLeitsatz: Verlangt ein Vermieter mit einem vor dem gesetzlichen Stichtag des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln zugegangenen Verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt, sind die Kosten des Rechtsstreits im Falle der übereinstimmenden Hauptsachenerledigung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn das Erhöhungsverlangen unter ausschließlicher Zugrundelegung der §§ 558 ff. BGB begründet wäre. Denn es fehlt bislang - für den Fall der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - sowohl an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ausgehenden einfachrechtlichen Wirkungen auf einen vermieterseits geltend gemachten Zustimmungsanspruch als auch dazu, ob Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln auf ein vor dem gesetzlichen Stichtag zugegangenes Erhöhungsverlangen Anwendung findet, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete für einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt verlangt.LG Berlin23.06.2020
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65 S 76/20 - Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach den Vorschriften des BGB trotz Mietendeckels, zur Reichweite des Verbotstatbestandes in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG BlnLeitsatz: 1. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) geregelte Verbot erfasst bei verfassungskonformer Anwendung der Regelung nicht den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters im konkreten Einzelvertragsverhältnis auf Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aus § 558 Abs. 1 BGB („enges Verbot“). 2. Ob und unter welchen Voraussetzungen § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG die Durchsetzbarkeit des aus der bewirkten Vertragsänderung resultierenden Zahlungsanspruchs hindert, ist damit nicht entschieden; der Vermieter kann die Vertragsänderung während der Geltungsdauer des MietenWoG vornehmen und sich die Zahlung des Erhöhungsbetrages (gegebenenfalls) für die Zeit danach (bereits jetzt) versprechen lassen, ohne dass damit das (landes-) gesetzgeberische Ziel verfehlt würde. 3. Nach Ausklammerung des Kompetenztitels „Wohnungswesen“ aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG a.F.) kann sich nach Art. 70 Abs. 1 GG eine Landeskompetenz für öffentlich-rechtliche Bußgeldregelungen (auch) zur Durchsetzung im Wohnraummietrecht des BGB geregelter Tatbestände zur Begrenzung des Mietanstiegs ergeben (§§ 556g Abs. 1, 558 Abs. 6, 559 Abs. 6 BGB). 4. Die Frage der Reichweite des Verbotstatbestandes in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen (in Berlin in potentiell knapp 1,5 Mio. Mietverhältnissen); die Revision ist daher zuzulassen.LG Berlin15.07.2020
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67 S 299/19 - Unbefugte Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an mitwohnendes FamilienmitgliedLeitsatz: Es ist bislang höchstrichterlich ungeklärt, ob ein Mieter„unbefugt“ i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB handelt, wenn er den gesamten von ihm gemieteten Wohnraum einem - zuvor mit Kenntnis des Vermieters - in die Mietsache aufgenommenen Familienmitglied überlässt, ebenso, ob eine etwaig in der vollständigen Gebrauchsüberlassung an das Familienmitglied liegende Pflichtverletzung mangels hinreichend ins Gewicht fallender wirtschaftlicher oder sonstiger Nachteile des Vermieters überhaupt geeignet wäre, dessen Rechte in dem von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB geforderten „erheblichen Maße“ zu verletzen.LG Berlin28.07.2020
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67 S 108/20 - Verfrüht (16 Monate vor Beginn) ausgesprochene Modernisierungsankündigung unwirksamLeitsatz: Eine weit verfrüht ausgesprochene Modernisierungsankündigung ist rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter kann aus ihr keine Duldungsansprüche gegenüber dem Mieter herleiten (hier: Ankündigung 16 Monate vor Beginn der am Mietobjekt beabsichtigten Maßnahmen).LG Berlin01.09.2020