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Urteil Relevante Fehler nur bei Auswirkung auf Abrechnungsspitzen
Schlagworte
Relevante Fehler nur bei Auswirkung auf Abrechnungsspitzen
Leitsatz
Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt.
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